BFH - Beschluss vom 18.04.2023
IX B 7/22
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 856
DStRE 2023, 752
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 579/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit der Übertragung von Mitgliedschaftsrechten mangels grundsätzlicher Bedeutung und Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 18.04.2023 - Aktenzeichen IX B 7/22

DRsp Nr. 2023/5796

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit der Übertragung von Mitgliedschaftsrechten mangels grundsätzlicher Bedeutung und Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Sowohl der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung als auch die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts setzen eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage voraus. 2. NV: Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist. 3. NV: Die Revision ist zur Sicherung der Rechtseinheit nur dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte.