LAG Nürnberg - Beschluss vom 31.07.2024
5 Ta 44/24
Normen:
ArbGG § 46 c Abs. 3 S. 1; ArbGG § 46 c Abs. 4 S. 1 Nr. 4; BRAO § 31;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 13.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 85/24

Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung; Zurückweisung der sofortigen Beschwerde

LAG Nürnberg, Beschluss vom 31.07.2024 - Aktenzeichen 5 Ta 44/24

DRsp Nr. 2024/14113

Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung; Zurückweisung der sofortigen Beschwerde

Der für einen Verband tätige Syndikusrechtsanwalt darf sowohl das ihm zugeordnete Rechtsanwalts-beA als auch das dem Verband zugeordnete eBO nutzen, um seine Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs zu erfüllen. Verfügen Unternehmen oder Verbände über ein eBO und handeln für sie angestellte Syndikusrechtsanwälte, besteht ein Wahlrecht dahingehend, ob das eBO oder das Syndikus-beA bei der Kommunikation mit den Arbeitsgerichten benutzt wird.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.05.2024 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg, Aktenzeichen: 1 Ca 85/24 vom 02.05.2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Der Beschwerdewert für das Beschwerdeverfahren wird auf 56.920,--€ festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 46 c Abs. 3 S. 1; ArbGG § 46 c Abs. 4 S. 1 Nr. 4; BRAO § 31;

Gründe

I.