OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.10.2011
19 E 711/11
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 220/11

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen 19 E 711/11

DRsp Nr. 2023/14449

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Senat lässt dahinstehen, ob die Beschwerde unzulässig ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Sie ist jedenfalls unbegründet.