Streitig ist die Höhe des gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinns aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2000.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts und erzielt gewerbliche Einkünfte aus einem Straßen- und Pflasterbaubetrieb. Gesellschafter sind ... und ... zu je 50 %.
Da die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung keine Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr einreichte, schätzte das Finanzamt mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 29. 11. 2001 die Besteuerungsgrundlagen. Der Gewinn für das Jahr 2000 wurde auf 35.000 DM festgesetzt und den Gesellschaftern je zur Hälfte zugerechnet.
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