FG Nürnberg - Urteil vom 22.10.2002
VII 133/02
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Satz 3 ; AO § 364b Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 3 ; FGO § 79b Abs. 3 ;

Zurückweisung von nachträglich vorgebrachten Erklärungen und Beweismitteln durch das Finanzgericht

FG Nürnberg, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen VII 133/02

DRsp Nr. 2003/3314

Zurückweisung von nachträglich vorgebrachten Erklärungen und Beweismitteln durch das Finanzgericht

Eine Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln, die nach Ablauf einer durch die Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist eingereicht werden, darf nicht erfolgen, wenn es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Satz 3 ; AO § 364b Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 3 ; FGO § 79b Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinns aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2000.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts und erzielt gewerbliche Einkünfte aus einem Straßen- und Pflasterbaubetrieb. Gesellschafter sind ... und ... zu je 50 %.

Da die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung keine Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr einreichte, schätzte das Finanzamt mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 29. 11. 2001 die Besteuerungsgrundlagen. Der Gewinn für das Jahr 2000 wurde auf 35.000 DM festgesetzt und den Gesellschaftern je zur Hälfte zugerechnet.