FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.04.2010
2 K 755/07
Normen:
AO § 162 Abs. 1, 2; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2;

Zuschätzung von Umsätzen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 755/07

DRsp Nr. 2010/23077

Zuschätzung von Umsätzen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht

1. Hat der Unternehmer i. R. d. Betriebsprüfung nicht mitgewirkt, u. a. die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt und darüber hinaus bis zum heutigen Tage auch nicht erklärt, wie er (und seine Familie) die ihre erklärten Einnahmen übersteigenden Ausgaben beglichen haben, so ist das FA dem Grunde nach zur Schätzung i. S. d. § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AO berechtigt. 2. Der Höhe nach ist die Hinzuschätzung nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsprüfung in der zwangläufig ohne Mitwirkung des Unternehmers angefertigten Geldverkehrsrechnung sämtlichen Einnahmen alle Ausgaben gegenüber gestellt und nur in der Höhe Erlöse bzw. Umsätze hinzugeschätzt hat, in der die Ausgaben die Einnahmen überstiegen haben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1, 2; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umsatzsteuer 2004 infolge der Feststellungen einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung zutreffend festgesetzt wurde.

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2004 mit der Firma "R.-Solar-Systeme" und der Firma "F. R. Marketing und Vertriebsförderung" zwei Einzelunternehmen.