LAG Hamm - Urteil vom 11.06.2024
16 SLa 27/24
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 02.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2854-23

Zustehen eines Anspruchs eines Arbeitnehmers auf eine einmalige tarifvertragliche Sonderzahlung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

LAG Hamm, Urteil vom 11.06.2024 - Aktenzeichen 16 SLa 27/24

DRsp Nr. 2024/10091

Zustehen eines Anspruchs eines Arbeitnehmers auf eine einmalige tarifvertragliche Sonderzahlung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Der Ausschluss derjenigen Arbeitnehmer, die sich zum Stichtag der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in der Passivphase der Altersteilzeit befinden aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer ist rechtswirksam. Er verstößt weder gegen die Benachteiligungsverbote der §§ 4 Abs. 1 TzBfG und 7 AGG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.11.2023, Az. 6 Ca 2854/23 abgeändert:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ein Anspruch auf eine einmalige, tarifvertragliche Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c EStG (Inflationsausgleichsprämie) in Höhe von 3.000,00 € zusteht.