FG Hessen - Beschluss vom 26.10.2017
1 V 1165/17
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 60
UVR 2018, 104
ZEV 2018, 110

Zuwendung; Verhältnismäßigkeitsrechnung; Schenkung

FG Hessen, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 1 V 1165/17

DRsp Nr. 2017/17401

Zuwendung; Verhältnismäßigkeitsrechnung; Schenkung

Tenor

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 4. April 2017 wird in Höhe von 10.120,-- € ausgesetzt bis zur Bestandskraft, längstens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Einspruchsverfahren.

Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt mit der Maßgabe, dass die auf den ausgesetzten Betrag entfallenden und bis zum Ergehen dieses Beschlusses verwirkten Säumniszuschläge entfallen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 77 v.H. und der Antragsgegner zu 23 v.H. zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens streitig, ob die Übertragung eines Grundstücks eine gemischt-freigebige Zuwendung im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt maßgeblichen Fassung (ErbStG) darstellt.

Der Antragsteller ist der Neffe und testamentarische Erbe des am 9. Juli 1931 geborenen und am 6. November 2014 verstorbenen Herrn A (Übergeber).