Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der am ...1980 geborene Kläger begehrt die Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) in Höhe von monatlich 280,00 EUR für die Zeit vom 13.3.2008 bis zum 30.9.2009.
Der Kläger beantragte am 13.3.2008 beim Beklagten die Übernahme von ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung. Er absolvierte vom 1.10.2007 bis zum 30.9.2009 eine Ausbildung zum 3D-Programierer bei der G A GmbH in Berlin, einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule. Vom 1.10.2007 bis zum 30.9.2008 bezog er sog. Schülerbafög (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Bafög) in Höhe von 467,00 EUR monatlich. Vom 1.10.2008 bis zum Ende der Ausbildung am 30.9.2009 erhielt er Bafög in Höhe von monatlich 514,00 EUR. Die Mietaufwendungen betrugen durchgehend 280,00 EUR, wobei das Wasser über einen Elektroboiler erhitzt wurde. Bis zur Antragstellung übernahm die Mutter des Klägers die Mietzahlungen an den Vermieter und das Schuldgeld von monatlich ca. 750,00 EUR.
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