Ist der Zahlungseingang einer offenen Forderung unsicher, z.B. weil der Schuldner eine Mängelrüge geltend macht oder weil bekannt ist, dass er seine Zahlungen weitgehend eingestellt hat, stellt sich spätestens bei der Erstellung des Jahresabschlusses die Frage, wie mit solchen zweifelhaften Forderungen umzugehen ist. Der folgende Praxisfall zeigt, wie Sie zweifelhafte Forderungen korrekt verbuchen.
Sofern am Bilanzstichtag noch ungewiss ist, inwieweit eine zweifelhafte Forderung tatsächlich uneinbringlich sein wird, gebietet es das allgemeine Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, einen möglichen Forderungsausfall auch dann zu erfassen, wenn er zwar noch nicht tatsächlich eingetreten ist, aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht.
Die Abschreibung erfolgt grundsätzlich auf den Nettobetrag. Der in der Forderung enthaltene Umsatzsteuerbetrag ist noch nicht zu berichtigen. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 9 UStG darf die Umsatzsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum berichtigt werden, in dem die Forderung tatsächlich ausgefallen ist.
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