FG Berlin - Urteil vom 19.03.2008
8 K 8374/02 B
Normen:
AO § 5; AO § 42; AO § 160 Abs. 1 S. 1; AStG § 1 Abs. 2; AStG § 7;

Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft als Gestaltungsmissbrauch; Anwendungsvorrang des § 42 AO gegenüber §§ 1 und 7 AStG; Zweistufige Ermessensausübung des FA im Rahmen des § 160 AO

FG Berlin, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 8 K 8374/02 B

DRsp Nr. 2009/20733

Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft als Gestaltungsmissbrauch; Anwendungsvorrang des § 42 AO gegenüber §§ 1 und 7 AStG; Zweistufige Ermessensausübung des FA im Rahmen des § 160 AO

1. Ausführungen zu der Frage, wann die Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft, durch die die Tätigkeit der inländischen Gesellschaft auf eine reine Lohnveredelung reduziert wird, als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist. Im Streitfall wurde ein Gestaltungsmissbrauch bejaht, da der inländische Veredler wesentliche Entscheidungen z.B. über den Ankauf des Rohstoffes, die Versendung der Ware und den Vertrieb der fertigen Produkte getroffen hat und die Verlagerung eines Teils der Gewinne auf die ausländische Gesellschaft allein aus steuerlichen Gründen erfolgte. 2. § 7 AStG setzt im Gegensatz zu § 42 AO neben weiteren Voraussetzungen eine angemessene Gestaltung voraus. § 42 AO geht daher § 7 AStG logisch vor. Ebenso ist die Anwendung des § 42 AO vorrangig gegenüber § 1 AStG. 3. Bestehen angesichts unterschiedlicher und sich zum Teil wieder aufhebender und rückwirkend geltender Darlehensverträge erhebliche Zweifel, an wen in welcher Höhe tatsächlich Schuldzinsen gezahlt worden sind und ob der Empfänger den Bezug versteuert hat, so ist ein Benennungsverlangen als erste Stufe der Ermessenausübung im Rahmen des § 160 grundsätzlich rechtmäßig.