Der Kläger ist japanischer Staatsangehöriger. Sein Arbeitgeber ist die Japanische Gesellschaft M... Co. Ltd., ... / Japan (M). Der Kläger ist seit dem 26. Februar 1994 zur deutschen Tochter der M, der O... GmbH (O) abgeordnet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur japanischen Obergesellschaft M besteht auch während seiner Beschäftigung in Deutschland fort. Die Gehaltsaufwendungen des Klägers trägt die O. Diese führt für ihn unter Vorbehalt Sozialversicherungsbeiträge ab. Die Weisungsbefugnis der O besteht nur insoweit, als dies die Art. und Weise der Arbeitsleistung in Deutschland betrifft. Im übrigen bleibt die M weisungsbefugt.
Die O hat unter dem 23. April 1997 bestätigt, dass der Kläger voraussichtlich bis 1999 in Deutschland bleiben werde (Bl. 32 der Akte).
Der Kläger hat zwei Kinder, K (geboren am ... 1990) und C (geboren am ... 1993).
Im Juli 1994 stellte er Antrag auf Kindergeld für seine in diesem Monat nach Deutschland eingereisten Kinder.
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