FG Hamburg - Urteil vom 09.02.1920
I 225/98
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; AO § 9 ; EStG § 1 Abs. 1 ;

Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales zur vorübergehenden

FG Hamburg, Urteil vom 09.02.1920 - Aktenzeichen I 225/98

DRsp Nr. 2001/1784

Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales "zur vorübergehenden

Ein ausländischer Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber zu einer vorübergehen den Dienstleistung in das Inland entsandt worden ist, hat selbst dann keinen Kin dergeldanspruch, wenn er in Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis ist.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; AO § 9 ; EStG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist japanischer Staatsangehöriger. Sein Arbeitgeber ist die Japanische Gesellschaft M... Co. Ltd., ... / Japan (M). Der Kläger ist seit dem 26. Februar 1994 zur deutschen Tochter der M, der O... GmbH (O) abgeordnet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur japanischen Obergesellschaft M besteht auch während seiner Beschäftigung in Deutschland fort. Die Gehaltsaufwendungen des Klägers trägt die O. Diese führt für ihn unter Vorbehalt Sozialversicherungsbeiträge ab. Die Weisungsbefugnis der O besteht nur insoweit, als dies die Art. und Weise der Arbeitsleistung in Deutschland betrifft. Im übrigen bleibt die M weisungsbefugt.

Die O hat unter dem 23. April 1997 bestätigt, dass der Kläger voraussichtlich bis 1999 in Deutschland bleiben werde (Bl. 32 der Akte).

Der Kläger hat zwei Kinder, K (geboren am ... 1990) und C (geboren am ... 1993).

Im Juli 1994 stellte er Antrag auf Kindergeld für seine in diesem Monat nach Deutschland eingereisten Kinder.