FG Köln - Urteil vom 06.11.2002 (11 K 1612/00)
I. Die Klägerin, die ihren Betrieb bereits am 30.01.1986 aufgegeben hatte, war mit Steuerschulden in Höhe von insgesamt 33.514,78 DM im Rückstand. Es handelte es sich um Einkommensteuer 1983 und Umsatzsteuer 1983 bis [...]