FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 15.06.1967
S 2291
Fundstellen:
BStBl 1967 II 197

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 15.06.1967 (S 2291) - DRsp Nr. 2008/80056

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 15.06.1967 - Aktenzeichen S 2291

DRsp Nr. 2008/80056

Erlaß betr. Abgrenzung der Rotfäule als Kalamität

Die Rotfäule ist eine durch holzzerstörende Pilze verursachte und fast nur an der Fichte auftretende Baumkrankheit. Sie kann in den gesunden Baum sowohl von der Wurzel her (Wurzelfäule) als auch durch Wunden in der Baumrinde (Wundfäule) eindringen. Die Rotfäule ist äußerlich nicht oder nur schwer erkennbar. In der Regel ist sie erst nach dem Fällen des Baumes mit Sicherheit festzustellen. Es kann deshalb für die Frage, ob der Holzeinschlag des erkrankten Stammes als Kalamitätsnutzung anzuerkennen ist, in der Regel nicht ausschlaggebend sein, ob er gerade wegen der Rotfäule oder aus anderen Gründen erfolgt.