BMF - Schreiben vom 29.07.1968
S 7280
Fundstellen:
USt Kartei § 14 S 7280 Karte 6

BMF - Schreiben vom 29.07.1968 (S 7280) - DRsp Nr. 2008/80775

BMF, Schreiben vom 29.07.1968 - Aktenzeichen S 7280

DRsp Nr. 2008/80775

Rechnungserteilung beim FLEUROP-Blumenlieferungsgeschäft (§ 14 Abs. 1 UStG 1967)

Nach den Ausführungen der FLEUROP-GmbH wird das FLEUROP-Blumenlieferungsgeschäft ab 1. Januar 1968 in der Weise abgewickelt, daß der Unternehmer, der den Auftrag für eine Blumenlieferung entgegennimmt (Hauptunternehmer), wie bisher einen hellgrünen Bestell- und Rechnungsvordruck mit drei Durchschriften ausfüllt. Den ausgefüllten Originalvordruck, auf dem die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, erhält der Auftraggeber (Kunde) als Rechnung. Die drei Durchschriften des Bestell- und Aufttragsvordrucks werden wie folgt verwendet:

1.

Die erste Durchschrift (gelb) stellt den Auftragsschein dar und wird dem Unternehmer übersandt, der die Blumenlieferung tatsächlich ausführt (Subunternehmer). Der Subunternehmer leitet diese Durchschrift, sobald er den Auftrag ausgeführt hat, an die Fima FLEUROP-GmbH, 1 Berlin 45, Lindenstr. 3-4, zur Abrechnung weiter.

2.

Die zweite Durchschrift (weiß) stellt eine Kopie des Auftrags dar und wird mit dem Auftragsschein (erste Durchschrift) dem Subunternehmer übersandt. Sie verbleibt beim Subunternehmer und wird von ihm aufbewahrt. Auf dieser Durchschrift befindet sich folgender Vermerk:

„Diese Auftragskopie hat nur zusammen mit dem Kontoauszug sowie der Gutschriften-Aufstellung die Bedeutung als Rechnung im Sinne des UStG.”

3.