OFD Niedersachsen - Verfügung vom 27.05.2014 (S 0130 - 77 - St 142)
Nach § 21 Abs. 4 SGB X haben die Finanzbehörden Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, [...]