02/2024 - Buchungsfall des Monats
Werden Bauleistungen bzw. Werklieferungen und bestimmte sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht, geht umsatzsteuerrechtlich regelmäßig die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Damit die umsatzsteuerrechtlichen Rechtsfolgen ordnungsgemäß in der Umsatzsteuer-Voranmeldung abgebildet werden, bedarf es auch in diesen Fällen einer Verbuchung auf den richtigen Konten.