03/2024 - Abgabenordnung
Für den Eintritt der Verfahrensruhe kraft Gesetzes („Zwangsruhe”) reicht die Anhängigkeit jeder Art von Rechtsfrage in einem Musterverfahren aus, es muss also nicht (wie in § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO) um die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht gehen. Das Verfahren muss allerdings für die Entscheidung über den Einspruch erheblich sein. Testen Sie Ihr Wissen zum Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO!