§ 100 b Online-Durchsuchung
StPO ( Strafprozeßordnung )
(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, 2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind: 1. aus dem Strafgesetzbuch : a) Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89 a, 89 c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97 b, sowie nach den §§ 97 a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100 a Absatz 4, b) Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern, c) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129 a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129 b Absatz 1, d) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152 a Absatz 3 und § 152 b Absatz 1 bis 4, e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176 c, 176 d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177, f) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184 b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, g) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212, h) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3, des § 232 a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 232 b Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4, dieser in Verbindung mit § 232 a Absatz 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, des § 233 a Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der §§ 234 und 234 a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239 a und 239 b, i) Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244 a, j) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251, k) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260 a, m) besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist, n) Computerbetrug in den Fällen des § 263 a Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 5, o) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen, 2. aus dem Asylgesetz: a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3, b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 a Absatz 1, 3. aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97, 4. aus dem Außenwirtschaftsgesetz: a) Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 oder 7, b) Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10, 5. aus dem Betäubungsmittelgesetz: a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung, b) eine Straftat nach den §§ 29 a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30 a, 5 a. aus dem Konsumcannabisgesetz: Straftaten nach § 34 Absatz 4 Nummer 1, 3 oder Nummer 4, 5 b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz: Straftaten nach § 25 Absatz 5 Nummer 1, 3 oder Nummer 4, 6. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: a) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21, b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22 a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 7. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach § 19 Absatz 3, 8. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, 9. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: a) Völkermord nach § 6, b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, d) Verbrechen der Aggression nach § 13, 10. aus dem Waffengesetz: a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5. (3) 1Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. 2Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass 1. der in der Anordnung nach § 100 e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und 2. die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird. 3Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. (4) § 100 a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
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