§ 110 GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 110 GewO Wettbewerbsverbot

§ 110 Wettbewerbsverbot

GewO ( Gewerbeordnung )

1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). 2Die §§ 74 bis 75 f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.