§ 111 h StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 111 h StPO Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes

§ 111 h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung. (2) 1Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111 f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. 2Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.