§ 111 m StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 111 m StPO Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände

§ 111 m Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111 c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111 f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. 2Sie kann ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder den Gerichtsvollzieher mit der Verwaltung beauftragen. 3In geeigneten Fällen kann auch eine andere Person mit der Verwaltung beauftragt werden. (2) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.