§ 1112 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 1112 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter

§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.