§ 1136 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 1136 BGB Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.