§ 114 SGB X
FNA: 860-10-1
Fassung vom: 18.01.2001
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 114 SGB X Rechtsweg

§ 114 Rechtsweg

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

1Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. 2Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.