§ 1162 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 1162 BGB Aufgebot des Hypothekenbriefs

§ 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.