§ 118 SGB X
FNA: 860-10-1
Fassung vom: 18.01.2001
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 118 SGB X Bindung der Gerichte

§ 118 Bindung der Gerichte

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.