§ 122 a StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 -, BGBl. I Nr. 201 vom 24.06.2025

§ 122 a StPO Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

§ 122 a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

StPO ( Strafprozeßordnung )

In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112 a gestützt ist.