§ 122 a StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 122 a StPO Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

§ 122 a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

StPO ( Strafprozeßordnung )

In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112 a gestützt ist.