§ 122 a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr
StPO ( Strafprozeßordnung )
In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112 a gestützt ist.
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