§ 132 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 348 vom 22.12.2025

§ 132 BauGB Regelung durch Satzung

§ 132 Regelung durch Satzung

BauGB ( Baugesetzbuch )

Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, 2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, 3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und 4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.