§ 133 GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 133 GewO Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

§ 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

GewO ( Gewerbeordnung )

Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.