§ 135 b BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 348 vom 22.12.2025

§ 135 b BauGB Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

§ 135 b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

BauGB ( Baugesetzbuch )

1Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135 a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. 2Verteilungsmaßstäbe sind 1. die überbaubare Grundstücksfläche, 2. die zulässige Grundfläche, 3. die zu erwartende Versiegelung oder 4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. 3Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.