§ 135 c BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 348 vom 22.12.2025

§ 135 c BauGB Satzungsrecht

§ 135 c Satzungsrecht

BauGB ( Baugesetzbuch )

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln 1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans, 2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135 a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden, 3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130, 4. die Verteilung der Kosten nach § 135 b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen, 5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen, 6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.