§ 139 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 -, BGBl. I Nr. 201 vom 24.06.2025

§ 139 StPO Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar

§ 139 Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar

StPO ( Strafprozeßordnung )

Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.