§ 1466 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 1466 BGB Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.