§ 1466 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 1466 BGB Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.