§ 147 b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen
GewO ( Gewerbeordnung )
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 651 t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651 u Absatz 1 Satz 1 oder § 651 w Absatz 3 Satz 4, oder 2. entgegen § 651 t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651 u Absatz 1 Satz 1, § 651 v Absatz 2 Satz 1 oder § 651 w Absatz 3 Satz 4, des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Rückbeförderung vereinbart oder eine Zahlung fordert oder annimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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