§ 150 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 150 ZPO Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

§ 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. 2§ 149 Abs. 2 bleibt unberührt.