§ 153 c GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.07.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 153 c GewO Verwaltungsvorschriften

§ 153 c Verwaltungsvorschriften

GewO ( Gewerbeordnung )

1Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 2Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.