§ 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
StPO ( Strafprozeßordnung )
Im Sinne dieses Gesetzes istAngeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.