§ 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten
AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )
Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.