§ 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
StPO ( Strafprozeßordnung )
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln