§ 165 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 165 StPO Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

§ 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

StPO ( Strafprozeßordnung )

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.