§ 17 AltvDV
FNA: 860-6-20-1
Fassung vom: 28.02.2005
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 17 AltvDV Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle

§ 17 Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

1Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle werden von den Hauptzollämtern vollstreckt. 2Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Vollstreckungsbezirk der Schuldner oder die Schuldnerin einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Mangelt es an einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Hauptzollamt Potsdam zuständig. 4Über die Niederschlagung (§ 261 der Abgabenordnung) entscheidet die zentrale Stelle.