§ 170 a SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 170 a SGG (Zuleitung einer Urteilsabschrift an ehrenamtliche Richter)

§ 170 a (Zuleitung einer Urteilsabschrift an ehrenamtliche Richter)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übermittlung an die Geschäftsstelle zu übermitteln. 2Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern.