§ 170 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 170 ZVG (Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffes)

§ 170 (Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffes)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffes. (2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird. (3) § 94 a ist nicht anzuwenden.