§ 173 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 173 BewG Umlaufende Betriebsmittel

§ 173 Umlaufende Betriebsmittel

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. (2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.