§ 176 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 176 StPO Sicherheitsleistung durch den Antragsteller

§ 176 Sicherheitsleistung durch den Antragsteller

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. 2Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. 3Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. 4Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. 5Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist. (2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.