§ 1774 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 1774 BGB Vormund

§ 1774 Vormund

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Zum Vormund kann bestellt werden: 1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, 2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund), 3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder 4. das Jugendamt. (2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden: 1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein, 2. das Jugendamt.