§ 18 FVG
FNA: 600-1
Fassung vom: 04.04.2006
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 18 FVG Verwaltung der Umsatzsteuer

§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer

FVG ( Finanzverwaltungsgesetz )

1Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. 2Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.