§ 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln