§ 181 Umfang der Feststellung
InsO ( Insolvenzordnung )
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln