§ 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
1Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.