§ 1844 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 1844 BGB Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts

§ 1844 Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.